Umsetzung EU-Whistleblower-Richtlinie Hinweisgeberschutzgesetz verschärft und verabschiedet

Obwohl es bei der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ((EU) 2019/1937) lange nach weiterer Verzögerung aussah, ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) durch den Bundestag am 16. Dezember verabschiedet worden. Das verabschiedete Gesetz geht über die Anforderungen der Richtlinie und über den im Juli vorgelegten Regierungsentwurf hinaus.

Verpflichtung zu anonymen Meldekanälen, Ausweitung Anwendungsbereich und Schadensersatzpflicht

Die vermutlich wesentlichste Verschärfung ist die Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Melde- und Kommunikationskanäle für die weitere Sachverhaltsaufklärung. Diese Verpflichtung soll allerdings erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Unternehmen, die noch vor der Herausforderung der Implementierung einer internen Meldestelle stehen, sollten jedoch bereits direkt die Aufnahme dieses Meldekanals bedenken. Ansonsten kommt neben dem initialen Implementierungsaufwand ein weiterer für die Ergänzung des anonymen Meldekanals hinzu. Je nach Einbindung in den Unternehmensaufbau und Kommunikationsstrategie müssten dann zum Beispiel Schulungsunterlagen, der Code of Conduct oder Hinweisposter vor 2025 aktualisiert werden.

Entgegen der Forderungen vieler Wirtschaftsvertreter wurde der Anwendungsbereich nicht verkürzt, sondern um zwei weitere Punkte ergänzt. Neu ist die Anwendbarkeit auf Verstöße gegen die EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor ((EU) 2022/1925). Wohl auch aus aktuellem Anlass wurden weiterhin Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen.

Verschärft wurde zudem der Schadensersatz im Fall von Repressalien gegen den Hinweisgeber. Hier kann nun auch im Fall eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine monetäre Entschädigung vom Hinweisgeber verlangt werden.

Weitere Änderungen und Ausblick auf das Inkrafttreten

In der praktischen Umsetzung wurde die Aufbewahrungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert und der Digitalisierung der Kommunikation Rechnung getragen. Mit Einwilligung des Hinweisgebers kann eine persönliche Sachverhaltsaufklärung nicht mehr nur über ein physisches Zusammentreffen, sondern auch via „Bild- und Tonübertragung“ - also einer Videokonferenz - erfolgen.

Den Unternehmensinteressen entspricht die Ergänzung des Vorrangs der internen vor der externen Meldestelle. Allerdings wird die Schaffung von Anreizen dazu als Aufgabe des Einrichters der internen Meldestelle gesehen, anstatt den Vorrang rechtlich klar zu regeln. Der Punkt unterstreicht die Notwendigkeit einer zielgerichteten Kommunikationsstrategie sowie einer Unternehmenskultur, in der Hinweisgeber geschätzt und nicht als Denunzianten gesehen werden.

Die Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe soll bestehen bleiben. Eine Ausnahme wurde aber für Tierärzte vorgesehen, wenn es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Schutz von gewerblich gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren handelt.

Wenn das Gesetz dieses Jahr vom Bundestag verabschiedet wird, könnte es am 10. Februar 2023 auch den Bundesrat passieren und würde damit bereits im Frühsommer nächsten Jahres für Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Mitarbeitern in Kraft treten. Für Beschäftigungsgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
16. Dezember 2022

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